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„Diakonie und Kirche können tun und lassen, was sie wollen“

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist im Grundgesetz (Art. 140 Grundgesetz, Art. 137 Weimarer Reichsverfassung) verankert. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat diese Grundsätze für den Kommissionsweg im Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz abgebildet. Doch das Selbstbestimmungsrecht gilt nicht grenzenlos. Vielmehr enthält die Verfassung einen deutlichen Hinweis: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts.“

Damit ist klar: Die Regelung der Arbeitsbedingungen über den Kommissionsweg und die kirchlichen Mitbestimmungsgesetze können nicht außerhalb der wesentlichen Grundsätze des Rechtsstaates liegen. Dass es Sonderregelungen gibt, ist im Übrigen kein Einzelfall. So gibt es in unterschiedlichen Bereichen unterschiedliche und jeweils passende Mitbestimmungsgesetze: Neben dem Mitarbeitervertretungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz gibt es zum Beispiel noch eine Vielzahl von Personalvertretungsgesetzen.


 „Die Gewerkschaften sind bei Diakonie und Kirche ausgeschlossen“

Über die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze wachen die staatlichen Gerichte. Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesarbeitsgericht gilt, dass sich Gewerkschaften beteiligen können (sie müssen es aber nicht). Die Mitwirkungsmöglichkeit in den Kommissionen ist nach einer Ausschreibung zu Beginn der Amtsperioden der jeweiligen Kommissionen gegeben.


„Das ist ja eh nur eine Regelung für wenige“ 

Das Kommissions-Modell ist in der Diakonie und in der Caritas etabliert. In beiden Wohlfahrtsverbänden arbeiten insgesamt 1,3 Millionen hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.  

Eine deutliche Anerkennung des Kommissions-Modells wurde in der Konzertierten Aktion Pflege festgestellt. Rund 30 % der Mitarbeitenden in der Pflege arbeiten in Diakonie und Caritas; die klassische Tarifbindung über den sogenannten 2. Weg gilt nur für etwa 20 % der Arbeitsverhältnisse. Rund 50 % der Mitarbeitenden in der Pflege handeln ihre Gehälter frei aus. (Quelle: Pflegestatistik 2019).


„Die Mitarbeitenden müssen die Kommission selbst bezahlen"

Die Kommissionen sind eine Aufgabe nach Kirchengesetzen und Diakonie-Satzungen. Die Kosten für die Arbeitsrechtlichen Kommissionen werden daher auch von Diakonie und Kirchen getragen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden daher auch nicht indirekt mit den Kosten des Kommissionswegs belastet. Die Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände fallen, wie die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband, in die Privatsphäre eines Jeden.


„Die Arbeitgeber in Diakonie und Kirche geben sich ihre Regelungen selbst“ 

Weder der Kommissionsweg noch die Diakonie-Tarife sind eine Erfindung der Arbeit-, respektive Dienstgeberseiten. Auch im Bereich von Kirche und Diakonie sind es „Parlamente“, die die Grundlagen – wie das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG) – bestimmen. Diese „Parlamente“ sind die Synoden. Die Synodenmitglieder werden wie Abgeordnete aus dem Kreis der Kirchenmitglieder gewählt.


„Die Diakonie muss alles im Konsens und ohne Streit erledigen"

Wir wissen es aus allen Lebensbereichen: Streitkultur ist eine unserer großen Errungenschaften. Dabei steht nicht mehr die Frage im Raum, ob man sich streitet. Entscheidend ist, wie gestritten wird. Im Kommissions-Modell zählen die Argumente. Auch in der Schlichtung geht es darum, den Schlichtungsvorsitz von den guten Argumenten zu überzeugen. 


„Die Schlichtung ist von den Arbeitgebern eingesetzt"

Die Schlichtung wird im Kommissionsweg einvernehmlich berufen – die Vertreter der beiden Seiten (Dienstgeber und Dienstnehmer) verständigen sich auf den Schlichtungsvorsitz. Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, erfolgt eine Berufung durch das oberste Kirchengericht. Diese Regelungen sind im Grundsatz durch das ARGG und für die ARK Diakonie Deutschland in der Ordnung für die ARK DD geregelt.


„Wenn man da arbeiten will, muss man beten"

Natürlich wird bei uns gebetet – und das ist gut so und soll auch so bleiben: Aber beten ist als Glaubensäußerung eine Herzensangelegenheit, und Herzensangelegenheiten schreibt man nicht vor. Das, wofür die Diakonie steht, ist einfach zusammengefasst: Einladung ja – Zwang nein. Gottes Liebe ist eben nicht an Voraussetzungen geknüpft. 


„Kirche und Diakonie sind gewerkschaftsfeindlich

Wir achten die Tarifautonomie und nehmen die Abnahme der verbindlich von Sozialpartnern überbetrieblich geregelten Arbeitsbedingungen in der Gesamtwirtschaft mit Sorge zur Kenntnis. In vielen Anliegen sind Gewerkschaften wie Arbeitgeberverbände immer wieder wertgeschätzte Partner in der Arbeits- und Sozialpolitik. Wir anerkennen auch die Gewerkschaften einschließlich ihrer historischen Arbeitskämpfe im Interessengegensatz von Arbeit und Kapital.

Dies ist ein wichtiger historischer Baustein auf dem Weg in die soziale Marktwirtschaft. Im Bereich der gemeinnützigen Daseinsvorsorge halten wir aber den Kommissionsweg für geeigneter, denn ansonsten geht es gerade beim Arbeitskampf schnell zu Lasten Dritter. Deshalb ist unser Weg der Kommissionen für die Diakonie-Tarife auch nicht eine Angelegenheit von gestern. Die Ergebnisse des Kommissionsweg zeigen, dass er sich strukturell und auch gemessen an den Gehältern bewährt hat. Unser Weg ist nicht nur einer mit Zukunft, sondern er ist einer für die Zukunft mit attraktiveren Pflegeberufen.


Hier sind die wichtigsten Begriffe rund um den Diakonie-Tarif und den Kommissionsweg beschrieben.

Neben Erläuterungen sind hier auch Hinweise auf Rechtsgrundlagen und andere Verweise zu finden.

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