Engagiert für gute Arbeitsbedingungen in Deutschland
Die Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland (ARK DD) wirken auf der Grundlage der Ordnung für die ARK DD an übergreifenden arbeitsrechtlichen Aufgaben mit. Hierzu gehören u.a. die Pflege-Mindestlohnkommission und die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) der Bundesregierung.
Die Chronik der Pflegemindestarbeitsbedingungen:
Aktualisierter Stand Winter 2022/2023
Pflege ist attraktiver - Pflegereform noch offen
Die Diskussionen um gute Arbeitsbedingungen in der Altenpflege haben in den letzten Jahren eine hohe Aufmerksamkeit erlangt. Wir haben die entscheidenden Schritte in einer inzwischen fortgeschriebenen Chronik zusammengestellt:
Zur Chronik der Pflegemindestarbeitsbedingungen
Engagiert für gute Arbeitsbedingungen in der Diakonie
Für die Arbeitsbedingungen in der Diakonie auf Bundesebene mit dem Diakonie-Tarif Deutschland und in den Regionen gilt die gleiche Verpflichtung, attraktiver zu sein und zu bleiben. Ein einfacher Nachweis ist allein schon im Vergleich mit den Median-Gehältern in der Pflege möglich.
Zum Vergleich der Medianentgelte Pflege 2022
An welchen Aufgaben wir mitwirken
Unsere Kernaufgabe ist und bleibt die Weiterentwicklung des Diakonie-Tarifs. Daneben beteiligen wir uns an folgende Themen, Aktionen und Gremien:
- Pflegekommission
- Erstreckung von Tarifverträgen nach § 7a AEntG
- Konzertierte Aktion Pflege
- Ökumenischer Gesprächskreis
- Bündnis für gute Pflege
- Stellungnahmen zu besonderen Gesetzgebungsverfahren
Auf welcher Grundlage wir mitwirken
Die Grundlage unserer Mitwirkung ist in der Ordnung der Arbeitsrechrtlichen Kommission der Diakonie Deutschland verankert und beruht auf parlamentarischen Verfahren wie Anhörungen oder Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren auf der Bundesebene. Die Dienstgeber in der ARK DD sind ebenso wie die Dienstnehmer in der ARK DD aufgrund ihrer bundesweiten Zusammensetzung die Gesprächspartner für die Politik, wenn es um arbeits- oder sozialpolitische Aufgaben auf Bundesebene geht. Dabei arbeiten wir engagiert mit unseren Verbänden und Netzwerkpartnern zusammen.
Mehr Informationen:
Zu unseren Partnern und unserem Netzwerk
Engagiert in der Pflegekommission
Die Pflegekommission ist nach dem Wortlaut des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) die "ständige Kommission, die über Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen" in der Pflegebranche beschließt (§ 12 AEntG). Die Pflege beschränkt sich hierbei auf die Altenpflege. Die Pflege in Krankenhäusern ist gesetzlich ausgenommen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Pflegekommission sind im Abschnitt 4 des AEntG enthalten.
Mehr Informationen zur Pflegekommission:
Fragen und Antworten zum Pflegemindestlohn (BMAS)
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche - 5. PflegeArbbV)
Alternativen: Bindung an Versorgungsvertrag, TVG und § 7a AEntG
Alternativ zur Pflegekommission bestehen weitere Möglichkeiten zur Festlegung attraktiverer Mindestarbeitsbedingungen für die Altenpflege:
1. Tarifbindung durch Versorgungsvertrag:
Auf dieser Grundlage werden sozialpartnerschaftlich vereinbarte Arbeitsbedingungen grundsätzlich für die Refinanzierung der Personalkosten der Mitarbeitenden in Pflege und Betreuung anerkannt. Für alle Tarifungebundenen Pflegeeinrichtungen wird ein regionaler Durchschnitt gebildet, von dem nur begrenzt abgewichen werden darf.
Der besondere Vorteil liegt in der Tarifpluralität: Ein Nebeneinander von unterschiedlichen Tarifen mit unterschiedlichen Gestaltungen durch die jeweils beteiligten Sozialpartner ist gewährleistet. Das Verfahren für die Tarifungebundenen Einrichtungen ist in Entwicklung. Die Rechtsnormen entfalten ihre Wirkung zum 1. September 2022.
2. Allgemeinverbindlicherklärung nach TVG
Die Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) ist der für Tarifvertäge übliche Weg, der aus anderen Branchen bekannt ist. Allerdings können auf diesem Weg die Mindestarbeitsbedingungen durch speziellere Tarifvertäge unterlaufen werden. Nach Auffassung der meisten Akteure gilt dieser Weg als problemtisch. Das TVG findet auf den Bereich des Kommissionswegs keine Anwendung.
3. Erstreckung eines Tarifvertrages nach § 7a AEntG
Dieses Verfahren ist wie die Pflegekommission im Arbeitnehmerentsendegesetz verankert (hier § 7a AEntG). In der Folge dürfen nur wenige Regelungen in einem Tarifvertrag zu diesem Zweck von den Sozialpartnern vereinbart werden. Ein Vorhaben, Mindestarbeitsbedingungen für Mitarbeitende in Pflege und Betreuung über diesen Weg gestalten zu wollen, ist auch auf dem Hintergrund erheblicher Verfahrensfragen im Februar 2021 ergebnislos beendet worden. Einheitliche Arbeitsbedingungen für alle Pflegekräfte wie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind über diesen Weg nicht vorgesehen, vielmehr können Inhalte eines Tarifvertrags als Mindestbedingungen durch eine Rechtsverordnung (wie bei der Pflegekommission erstreckt werden.
Mehr Informationen:
Zur Chronik der Pflegemindestarbeitsbedingungen